Versicherungsinformationen

31. Mai 2007

Widerspruchsfrist

Abgelegt unter: Rechtschutzversicherung — Torsten Maue @ 08:50

Unter der Widerspruchsfrist ist die Frist zu verstehen, in der der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge durch die Einlegung eines Widerspruchs verhindert werden kann. Vom Gesetzgeber wurden bestimmte Widerspruchsfristen erlassen, so kann im Mietrecht z.B. ein Mieter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses der erklärten Kündigung widersprechen, wenn der Vermieter vor Ablauf dieser Frist auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hat. Im Arbeitsrecht kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis auf den neuen Erwerber des Betriebes übergegangen ist, innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über diesen Sachverhalt, Widerspruch über den Betriebsübergang einlegen. Im Verwaltungsrecht können Betroffenen innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch einen Behörde, Widerspruch erheben. Im Zivilprozess gibt es innerhalb des gerichtlichen Mahnverfahrens keine echte Widerspruchsfrist. Vielmehr kann der Antragsgegner gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruches Widerspruch einlegen, sofern vom Gericht noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde.

Widerspruch

Abgelegt unter: Rechtschutzversicherung — Torsten Maue @ 08:49

Unter einem Widerspruch ist ein Begriff aus der deutschen juristischen Fachsprache zu verstehen, der einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, ein spezielles Rechtsinstitut des Grundbuchrechts sowie die Möglichkeiten des Mieters eines Wohnraumes, bei Kündigung durch den Vermieter darstellt. Mithilfe des Widerspruchs kann auch ein Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Erwerber des Unternehmens verhindern. Im Grundbuchrecht stellt der Widerspruch ein Sicherungsmittel dar. Hierbei wird er gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen und soll bei einer Unrichtigkeit des Grundbuchs einen Rechtsverlust verhindern. Der Widerspruch kommt auch im Zivilprozessrecht vor und zwar im Mahnverfahren, gegen Arrest oder eine einstweilige Verfügung sowie im Verteilungsverfahren und im Zwangsversteigerungsverfahren. Auch im Verwaltungsrecht gibt es den Widerspruch, bei dem die Betroffenen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen können und somit die Behörde zwingen, den Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Zudem gibt es im Sozialrecht ebenfalls den Widerspruch, mit dem das Vorverfahren im sozialgerichtlichen Prozess eröffnet wird. Ohne sein solches Vorverfahren kann keine Klage erhoben werden.

26. Mai 2007

Wartezeit

Abgelegt unter: Rechtschutzversicherung — Torsten Maue @ 08:37

Die Wartezeit im Versicherungswesen bezeichnet einen vertraglich vereinbarten Zeitraum der zwischen dem technischen und dem materiellen Versicherungsbeginn liegt. Innerhalb der Rechtschutzversicherung bestehen für einige Leistungsarten Wartezeiten von drei Monaten, so beispielsweise im Arbeits-Rechtsschutz. Tritt innerhalb dieser Wartezeit ein Versicherungsfall ein, ist dieser nicht durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Diese Wartezeit hat eine vorbeugende Wirkung, denn es soll dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen werden, kurz vor dem wahrscheinlichen oder schon erkennbaren Eintritt eines Rechtsschutzfalles, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die dann für wenig gezahlte Beiträge eine Leistung erbringt. Es bestehen auch Wartezeiten bei der Ausdehnung einer bereits erhaltenen Leistungsart, wie z.B. Erweiterung des Steuer-Rechtschutz durch Optimal-Rechtschutz oder bei der Einbeziehung eines Lebenspartners (nicht Ehepartner) in den Rechtsschutzvertrag. Schließt ein Rechtschutzvertrag direkt an einen früheren Rechtsschutzvertrag an oder erfolgt eine Umwandlung des Rechtsschutzvertrages, jedoch keine Erweiterung, und sind zudem die Wartezeiten vom früheren Vertrag abgelaufen, gilt dies auch für den neuen Vertrag.

25. Mai 2007

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

Abgelegt unter: Rechtschutzversicherung — Torsten Maue @ 19:32

Bei dem Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen besteht ein Versicherungsschutz für sämtliche Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten, die die Fahrerlaubnis betreffen. Dies können Einschränkungen, Entzug der Fahrerlaubnis oder auch die Wiedererlangung dieser sein. Abgesichert ist hierbei die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers. Dies ist der Fall, wenn z.B. dem Versicherungsnehmer die Fahrerlaubnis entzogen wurde, die Zeit für den Führerscheinentzug bereits abgelaufen ist und sich die Verwaltungsbehörde weigert, eine neue Fahrerlaubnis auszustellen. Weitere Gründe für die Inaspruchnahme der Verwaltungs-Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, in dem nicht eindeutig erklärt werden konnte, wer der Fahrer des betreffenden Fahrzeugs war und der Versicherungsnehmer daher zukünftig ein Fahrtenbuch führen soll.

24. Mai 2007

Verjährung

Abgelegt unter: Rechtschutzversicherung — Torsten Maue @ 14:52

Die Verjährung bezeichnet eine bestimmte Frist. Ist diese Frist abgelaufen, können bestehende Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Verjährungsfristen gibt es im Schuldrecht, im Strafrecht und im öffentlichen Recht sowie im Steuerrecht. Im Schuldrecht berechtigt die Verjährung einen Schuldner, nach Ablauf der Frist den Anspruch seines Gläubigers aufgrund des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr zu befriedigen. Im Strafrecht verliert der Staat den Anspruch auf eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die gesetzliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch, wobei die Verjährungsvorschriften durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geändert wurden. So wurden z.B. die Regelverjährung von einer Laufzeit von 30 Jahren auf drei Jahre gekürzt und auch die Hemmung und der Neubeginn der Verjährung wurden neu geregelt. Jedoch gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise bei Rechten an Grundstücken. Diese verjähren erst nach zehn Jahren. Die Verjährung beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von seinem Anspruch und der Person Kenntnis genommen hat.

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