Der Taschengeldparagraph ist im § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert. Hier heißt es, dass ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, Verträge wirksam auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten abschließen kann, sofern er dies aus Mittel bestreitet, die ihm zu diesem Zweck anvertraut wurden oder ihm zur freien Verfügung stehen. Somit ersetzt die Überlassung des Taschengeldes zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck die konkrete Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu einem Vertragsabschluss. Hierbei ist es jedoch von großer Bedeutung, dass die Leistung bezahlt worden ist. Abzahlungsgeschäfte, bei denen der Minderjährige zukünftig Geldleistungen zu erbringen hat, sind nicht durch den Taschengeldparagraphen abgedeckt. In diesem Fall ist die Wirksamkeit des Vertrages zwingend von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abhängig. Eine weitere Einschränkung ergibt sich, wenn der Minderjährige z.B. ein Lotterielos von seinem Taschengeld kauft und es sich ein Gewinn ergibt, der wesentlich höher als das übliche Taschengeld ist. Bei diesem Gewinn handelt es sich dann nicht mehr um vom gesetzlichen Vertreter überlassenes Mittel im Sinne des Taschengeldparagraphen. Der Minderjährige darf in diesem Fall nur mit der Zustimmung des Erziehungsberechtigten über den Gewinn verfügen.
24. Mai 2007
Straf-Rechtsschutz
Da nicht nur Unfälle und Störfälle zu einem Strafverfahren führen, sondern schon die bloße Vermutung einer strafbaren Handlung die Polizei und die Staatsanwaltschaft verpflichtet aktiv zu werden, ist eine Straf-Rechtsschutzversicherung nicht nur für Unternehmen von großer Bedeutung. Die Straf-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Verteidigung wegen des Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens sowie eines sonstigen Verfahrens, das im Strafprozess verhandelt wird. In der Regel übernimmt die Straf-Rechtsschutzversicherung die gesamten Verfahrenskosten. Hierzu zählt z.B. das Honorar der Strafverteidigers, Honorare für verwaltungstechnische Tätigkeiten des Anwaltes zur Unterstützung der Verteidigung, Gebühren der Sachverständigen, Kosten einer anwaltlichen Zeugenbetreuung, Gerichtskosten, Kosten von Nebenklägern, Zeugengebühren und Auslagen sowie Reisekosten. Zudem werden auch alle Vorschüsse auf diese genannten Kosten von der Straf-Rechtsschutzversicherung beglichen. Allerdings besteht kein Versicherungsschutz im allgemeinen Strafrecht, sofern die Straftat nur vorsätzlich begangen werden konnte, wie es bei Diebstahl oder Betrug der Fall ist.
Schadenersatz Rechtsschutz
Ist in einer Rechtsschutzversicherung die Leistungsart „Schadensersatz-Rechtschutz“ mitversichert, hilft der Rechtsschutzversicherer bei der Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen. D.h., wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen eigene Ansprüche wegen Personen-, Sachschäden oder Schmerzensgeld durchsetzen möchte, ist diese Leistungsart innerhalb der Rechtsschutzversicherung sinnvoll. Jedoch hat dies nicht für die Abwehr etwaiger unberechtigter Schadensersatzansprüche Gültigkeit. Hiefür ist eine entsprechende Haftpflichtverscherung zuständig. Der Rechtschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüche ist auch nur dann gültig, wenn es sich nicht um eine Vertragsverletzung oder eine Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen handelt, wie z.B. Schmerzensgeld, Reparaturkosten der Verdienstausfall. Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt in Deutschland im Zivilprozess.
Regress
Im Zivilrecht bezeichnet der Begriff „Regress“ den Rückgriff eines Ersatzpflichtigen auf einen Dritten, der diesem gegenüber zur Haftung verpflichtet ist. Ein Beispiel hierfür ist, dass der Schadensersatzanspruch eines Verletzens im Unfallzeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger in Höhe dessen Sozialleistung übergeht. Im Versicherungsrecht bedeutet der Regress, die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Versicherer. Grundlage ist hierbei der auf den Versicherer übergegangene Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger. So muss z.B. eine Haftpflichtversicherung aufgrund einer vorliegenden Gefährdungshaftung den Schadenersatz zu leisten. Vom schuldtragenden Verursacher des Schadens fordert die Versicherungsgesellschaft die erbrachte Leistung zurück. Von Regress wird auch dann gesprochen, wenn ein Feuerversicherer eine Versicherungsentschädigung an den Gebäudeeigentümer leistet und dann vom Brandverursacher die geleistete Leistung zurückfordert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind im Deutschen Zivilrecht drei verschiedene Rückgrifftechniken definiert. Die bekannteste ist der gesetzliche Förderungsübergang und eine seltene Variante ist die Schaffung eines neuen Anspruchs des Leistenden gegen den Dritten. Sind keine speziellen gesetzlichen Regelungen definiert, erfolgt der Rückgriff über das Bereicherungsrecht.
20. Mai 2007
Register
Bei einem Register handelt es sich um eine systematische Sammlung von Informationen über rechte oder rechtserhebliche Tatsachen. Hierbei handelt es sich um öffentlich zugängliche Bücher wie z.B. das Handelsregister und das Vereinsregister. Das Registerrecht ist in der freiwilligen Gerichtsbarkeit angesiedelt.