Nach dem Privatrecht ist eine Person deliktfähig, die für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden einen Ersatz leisten muss. Bedingt deliktfähig sind Personen zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr. Im Einzelnen bedeutet dies, wer das siebte jedoch noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist nicht verantwortlich für Schäden, die er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt. Dies hat allerdings nur dann Gültigkeit, wenn die Verletzungen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind ebenso für entstandene Schäden, die anderen Personen zugefügt wurden, nicht verantwortlich, solange der Schädiger bei der Begehung der schädigenden Handlung die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit nicht hatte. Gleiches gilt auch für Taubstumme, wobei hier im Einzelfall die Frage nach der erforderlichen Einsicht geprüft wird. Diese Regelung ist jedoch veraltet und wurde zum 1. August 2002 ganz abgeschafft.
18. Juni 2007
16. Juni 2007
Bagatellschäden
Unter Bagatellschäden werden Kleinschäden verstanden. Einige Versicherungsgesellschaften vereinbaren im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung den Ausschluss solcher Schäden und leisten erst ab einer bestimmten Schadenshöhe, z.B. 250,00 Euro. Liegt der Schaden unterhalb dieser Grenze, kommt die Versicherungsgesellschaft nicht für den Schaden auf. Übersteigt der Schaden die jeweils vereinbarte Summe, kommt die Versicherungsgesellschaft für den gesamten Schaden auf. Daher wird hier von einem „Ausschluss von Bagatellschäden“ gesprochen und nicht von einem „Selbstbehalt“. Heute bieten auch einige Versicherer eine sog. Selbstbeteiligung an. D.h. im Schadensfall zahlt der Versicherungsnehmer einen bestimmten, vereinbarten Betrag selbst, den Rest übernimmt die Versicherungsgesellschaft. Eine solche Vereinbarung hat Einfluss auf den zu zahlenden Beitrag und sollte im Einzelfall dahingehend geprüft werden, ob sich die Ersparnisse lohnen.
Auslandsdeckung
Grundsätzlich erstreckt sich der Geltungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung über den gesamten Globus. Sie gilt also auch bei Urlaubsreisen im privaten Bereich und bei Auslandsaufenthalten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit. Gleiches gilt auch für Mitversicherte, wie z.B. die Tochter, die im Ausland studiert. Allerdings ist hierbei die Deckung beschränkt, so muss es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt im außer-europäischen Ausland handeln, der nicht länger als ein Jahr dauert. Je nach Versicherungsgesellschaft kann der Zeitraum auch auf fünf Jahre ausgeweitet werden. Generell werden unbegrenzte Aufenthalte innerhalb von Europa versichert. In die private Haftpflichtversicherung ist auch die Nutzung oder Anmietung von Wohnungen und Häusern im Ausland mitversichert. Jedoch nicht erworbenes Wohneigentum.
Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht besitzen Personen, die auf minderjährige Personen aufpassen. Sie haben Sorge zu tragen, dass die ihnen anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen und auch keinen weiteren Personen einen Schaden zufügen. Wird die Aufsichtspflicht gegenüber einem Aufsichtsbedürftigen verletzt, haftet der Aufsichtspflichtige für jegliche Schäden, die der Aufsichtsbedürftige einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Die Aufsichtspflicht ist zum einen gesetzlich geregelt, Eltern haften für ihre Kinder, oder kann sich aus einem Vertrag ergeben, wie es bei einem Kindermädchen der Fall ist. In die private Haftpflichtversicherung kann dieses Risiko gegen einen Mehrbetrag mit eingeschlossen werden. Dies ist je nach Anbieter jedoch nur dann möglich, wenn die Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausgeführt wird. Zudem ist die Betreuung auf höchstens fünf Aufsichtsbedürftige beschränkt. Im Einzelfall versichern Versicherungsgesellschaften auch Ansprüche der Tageskinder gegenüber der Tagesmutter. Bietet eine Versicherungsgesellschaft den Einschluss dieses Risikos in die Private Haftpflichtversicherung nicht mit an, wird Tagesmüttern empfohlen, eine spezielle Haftpflichtversicherung für dieses Risiko abzuschließen.
14. Juni 2007
Anhänger
In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung richtet sich der Versicherungsschutz für Kfz-Anhänger nach der sog. „Benzinklausel“. Hierbei gilt für die Private Haftpflichtversicherung, dass ausdrücklich nur der Gebrauch von Kraftfahrzeugen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Einem Anhänger fehlt jedoch die Motorisierung, sodass er nicht zu den Kraftfahrzeugen zählt und somit grundsätzlich unter den Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung fällt. Ist der Anhänger jedoch an ein Kfz angehängt, besteht der Versicherungsschutz über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Fahrzeuges. Bei einer gewerblichen Haftpflichtversicherung sind Kfz-Anhänger ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung wird jedoch in der Praxis durch eine besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz für Anhänger angeboten. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Anhänger nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. Der Halter eines Anhänger haftet seit dem 1. August 2002 auch aus der Betriebsgefahr wie bei einem Kfz. Bisher war der Anhänger im Zugbetrieb immer über die Kfz-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs versichert. Nun steht die Kfz-Versicherung des Anhängers gesamtschuldnerisch für Schäden Dritter ein, wenn der Anhänger der Unfallverursacher ist. Dies bedeutet, dass der Geschädigte die Wahl hat, ob er die Versicherung des Zufahrzeugs, des Anhängers oder gar beide zusammen in Anspruch nehmen möchte.