Unter Allmählichkeitsschäden sind solche Schäden zu verstehen, die im Laufe der Zeit, also allmählich, eintreten. Dies kann geschehen durch Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, von Dämpfen oder auch von Feuchtigkeit und Niederschlägen wie Rauch, Ruß oder Staub. Solche Schäden sind gemäß den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen von der Versicherung ausgeschlossen. Jedoch sind Allmählichkeitsschäden in der Privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Bei einigen Versicherungsgesellschaften enthalten die Versicherungspolicen bestimmte Klauseln, wie z.B. dass ein Allmählichkeitsschaden erst dann entstanden ist, wenn das schadenauslösende Ereignis über einen längeren Zeitraum hinweg auf die beschädigte Sache eingewirkt hat oder auch, dass der entsprechende Schaden plötzlich eintreten kann. In der Praxis sind jedoch bei Sachschäden Allmählichkeitsschäden ausgeschlossen, wobei Personen- und Vermögensschäden wiederum mitversichert sind.
11. Juni 2007
Abwasserschäden
Nach dem § 4 Ziff. I 5 der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind Sachschäden, die durch Abwasser entstanden sind, ausgeschlossen. Jedoch sind im Rahmen der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Sachschäden, die durch das häusliche Abwasser, im Gebäude selbst anfallen mitversichert. Ebenso sind hierbei Schäden, die durch Abwasser aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten, eingeschlossen. Diese Erweiterung hat auch für das mitversicherte Haus- und Grundbesitzer-Risiko innerhalb der Privaten Haftpflichtversicherung sowie als besonderer Mitversicherungstatbestand in der Arzthaftpflichtversicherung Gültigkeit. Ist das häusliche Abwasser in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert, hat diese Erweiterung in der Umwelt-Haftpflichtversicherung keine Gültigkeit. In jedem Fall ausgeschlossen sind auch gewerbliche und industrielle Abwässer. Für das Risiko des Einleitens von umweltrelevanten Abwässern muss zwingend eine Umwelt-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Im Sinne der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ist „Abwasser“, das nach Gebrauch bewusst abgeleitete Wasser. In jedem Fall muss es sich um verändertes Wasser z.B. durch physikalische Veränderungen handeln. Unverändertem Wasser, wie Regenwasser, stellt kein Abwasser im Sinne dieser Bestimmung dar.
6. Juni 2007
Absolute Ausschlüsse
Es gibt bestimmte Gefahren, die in der Privaten Haftpflichtversicherung nicht versicherbar sind. Unter anderem gehören hierzu „Vorsatz“ und „Ansprüche von mitversicherten Angehörigen“ sowie die „Übertragung von Krankheiten“. Im Klartext bedeutet dies, dass Schäden die vorsätzlich herbeigeführt worden sind, nicht von der Privaten Haftpflichtversicherung abgegolten werden. Ebenso verhält es sich bei Ansprüchen von Personen die ständig zum Haushalt des Versicherungsnehmers gehören, da sie automatisch in der Privaten Haftpflichtversicherung mitversichert sind. Gleiches gilt auch für die Übertragung von Krankheiten, d.h. wenn der Versicherungsnehmer eine Person beispielsweise mit einer Erkältung ansteckt und diese Person dadurch einen finanziellen Schaden erleidet, kann nicht die Private Haftpflichtversicherung herangezogen werden. Solche absoluten Ausschlüsse können auch nicht mit einer sog. „Deckungserweiterung“ abgesichert werden.
Abhandenkommen von Schlüsseln
In der Privaten Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht, die sich aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln ergibt, mitversichert. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer die Schlüssel nicht im Rahmen seiner Berufsausübung übergeben wurden. Innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden beträgt die höchste Leistung für den Ersatz der Schlüssel 15.000 EUR je Schadensfall und ist auf 30.000 EUR für sämtliche Schadensereignisse innerhalb eines Versicherungsjahres beschränkt. In die Private Haftpflichtversicherung ist auch das Abhandenkommen von Vereinsschlüsseln, beispielsweise von Schlüsseln zu Räumlichkeiten des Vereins, eingeschlossen, sofern keine sog. „verantwortliche Betätigung“ des Versicherungsnehmers in diesem Verein vorliegt. Werden dem Versicherungsnehmer Schlüssel im Rahmen seiner Berufsausübung übergeben, kann ein Verlust nicht bei der Privaten Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Einen Versicherungsschutz bietet hierbei eine sog. „Dienst-/Regresshaftpflichtversicherung“ mit dem Zusatz „Dienstschlüsselrisiko“. Dies gilt allerdings nur für Versicherungsnehmer, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Für Versicherungsnehmer in der Privatwirtschaft wird ein solches Berufsschlüsselrisiko nicht versichert.