Versicherungsinformationen

24. Juli 2007

Getrennt Lebende

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Torsten Maue @ 23:34

Bis zu dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, besteht für beide Ehepartner der bedingungsgemäße Versicherungsschutz. Jedoch ist bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitversicherung eines neuen Lebenspartners nicht möglich. In diesem Fall muss entweder dieser eine eigene Private Haftpflichtversicherung abschließen oder die Private Haftpflichtversicherung der Ehepartner muss gekündigt werden und jeder muss sich neu versichern. Hierbei sind jedoch die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu berücksichtigen.

Geschiedene

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Torsten Maue @ 23:34

Die Mitversicherung des Ehepartners in der gemeinsamen Privaten Haftpflichtversicherung endet mit dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt benötigt jeder der ehemaligen Ehepartner eine eigene Private Haftpflichtversicherung. Bedingungsgemäß bleiben die Kinder mitversichert, wobei es keine Rolle spielt, welchem Elternteil das Sorgerecht obliegt. In der Praxis sind die Kinder bei dem Elternteil versichert, bei dem sie ihren Wohnsitz haben, da für den allein lebenden Elternteil meist die Konditionen von Single-Haftpflichtversicherungen wesentlich günstiger sind, als Familien-Haftpflichtversicherungen.

18. Juli 2007

Geltungsbereich Private Haftpflichtversicherung

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Torsten Maue @ 17:21

Der Geltungsbereich der Privaten Haftpflichtversicherung erstreckt sich über den gesamten Globus und das 24 Stunden am Tag. Zudem sind vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr mitversichert. Ist ein längerer Aufenthalt im Ausland geplant, d.h. mehr als fünf Jahre, sollte unbedingt mit der Versicherungsgesellschaft vorher darüber gesprochen werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Gefährdungshaftung (Haftung ohne Verschulden)

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Torsten Maue @ 17:21

Die Gefährdungshaftung ergibt sich aus der Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben. Erlaubte Gefahren sind hierbei z.B. der Betrieb einer gefährlichen Einrichtung oder aus dem Halten eines Hundes. Hierbei kommt es im Vergleich zur Haftpflicht nicht auf die Widerrechtlichkeit einer Schuldnerhandlung an und auch das Verschulden des Schädigers spielt keine Rolle. Der Schadensverursacher haftet bei der Gefährdungshaftung in einigen Fällen bereits aus der Gefahr heraus, z.B. Heizöltankbesitzer.

Enkelkinder

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Torsten Maue @ 17:21

Über die Private Haftpflichtversicherung der Großeltern ist die gesetzliche Haftpflicht der Enkelkinder nicht mitversichert. Im Schadensfall greift hier die private Haftpflichtversicherung der Eltern. Jedoch fallen wiederum Ansprüche gegen die Großeltern, die sich aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht ergeben unter den Versicherungsschutz der Privaten Haftpflichtversicherung. Es gibt jedoch auch einzelne Versicherungsgesellschaften, die gegen einen Aufpreis die Enkelkinder mit den die Private Haftpflichtversicherung der Großeltern aufnehmen.

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