Beide Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können in einer privaten Haftpflichtversicherung zu einer Prämie versichert werden. Hierzu ist es jedoch unabdingbar, dass beide in einer häuslichen Gemeinschaft leben, beide unverheiratet sind und der Partner der mitversichert werden soll, namentlich bekannt ist. Zudem sind auch die Kinder der Partner mitversichert, sofern sie ebenfalls zur häuslichen Gemeinschaft gehören und nicht verheiratet sind. Besteht eine Versicherungspolice für alle in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen, sind Haftpflichtansprüche der Mitversicherten untereinander ausgeschlossen. Es besteht grundsätzlich keine Möglichkeit zu einer beitragsfreien Mitversicherung bei einer reinen Wohngemeinschaft oder bei Verwandten. Der Versicherungsschutz für den Lebenspartner beginnt mit den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Unter Lebensgemeinschaften sind hierbei auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zu verstehen. Mitversichert sind in der Privaten Haftpflichtversicherung ggf. auch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger und Ansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. Dieser Einschluss ist sehr wichtig, da so eine Deckungslücke geschlossen wird. Denn bei einem verursachten Personenschaden durch einen Ehepartner nehmen z.B. Sozialversicherungsträger keinen Regress (Haftung der Eheleute untereinander). Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften ist das anders.
15. Juli 2007
Deliktunfähigkeit
Deliktunfähig sind Kinder unter sieben Jahren. Ebenso fallen hierunter Personen die geisteskrank oder bewusstlos sind. Eine Ausnahme bildet der Umstand, dass die Bewusstlosigkeit durch Alkohol oder Drogen verschuldet herbeigeführt wurde. Deliktunfähige Personen können für einen fahrlässigen oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht verantwortlich gemacht werden und können somit auch nicht haftbar gemacht werden. Des Weiteren gibt es aber auch deliktunfähige Volljährige. Dies sind Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen.
Deliktfähigkeit
Die Deliktfähigkeit beschreibt die Fähigkeit für eine unerlaubte Handlung haftbar gemacht werden zu können. Deliktfähig können nur Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, da Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz genießen. Die gesetzliche Grundlage in Deutschland bildet der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier ist festgehalten, dass alle Personen, die nicht deliktunfähig oder nicht bedingt deliktfähig sind, deliktfähig sind. Im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung besteht hier ein Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
7. Juli 2007
Deckungssumme
Die Deckungssumme bezeichnet die Höchstgrenze, bis zu der die Versicherungsgesellschaft im Schadensfall für den Schaden aufkommt. Unterschieden wird in der Privaten Haftpflichtversicherung zwischen Deckungssummen für Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden. Wird eine Private Haftpflichtversicherung beantragt, sollte eine Police mit einer möglichst hohen Deckungssumme gewählt werden. Dies ist darin begründet, dass nach dem BGB jeder in unbegrenzter Höhe für Schäden haftbar gemacht werden kann. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, welche Schäden wie hoch gedeckt sind, da sich die verschiedenen Versicherungsanbieter hierbei sehr voneinander unterscheiden und Abstufungen in ihren Verträge haben. Beläuft sich die Deckungssumme für Personen- und Sachschäden auf 2,5 Millionen Euro, heißt dies nicht automatisch, dass auch Vermögensschäden in gleicher Höhe mitversichert sind. In der Regel sind Vermögensschäden nur bis zu einer Höhe von 25.000 Euro versichert. Ältere Versicherungspolicen begleichen teilweise nur Schäden bis zu einer Million Euro. Reicht die Deckungssumme im Schadensfall nicht aus, muss der Schädiger für die Differenz selbst aufkommen.
1. Juli 2007
Billigkeitshaftung
Die Billigkeitshaftung ist im § 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und stellt eine Ausnahme von den Verschuldungsgrundsätzen dar. Demnach muss der Schädiger bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung nach den §§ 823 bzw. 826 BGB, wegen mangelnder Deliktfähigkeit nicht haften, jedoch können aus Billigkeitsgründen Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Dies hat allerdings nur dann Gültigkeit, wenn kein aufsichtspflichtiger Dritter für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Neben allen Umständen des Einzelfalls und der natürlichen Einsichtsfähigkeit des Verschuldensunfähigen werden im Rahmen der Billigkeit besonders die finanziellen Verhältnisse des Schädigers berücksichtigt. Zur Leistung von Schadensersatz ist es unabdingbar, dass der Schädiger gegenüber dem geschädigten als finanziell deutlich besser gestellt erscheint. Eine freiwillig geschlossene Haftpflichtversicherung spielt nach Auffassung der Rechtssprechung nur hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes eine Rolle, nicht im Bezug auf die Bejahung der Haftung. Mit einfachen Worten bedeutet die Billigkeitshaftung: ist der Schädiger so reich, dass seine finanziellen Umstände durch die Leistung von Schadensersatz nicht wesentlich beeinträchtigt werden, er für den entstandenen Schaden ganz oder teilweise aufkommen muss. Aus diesem Grunde wird der § 829 BGB auch als „Millionärsparagraph“ bezeichnet.