Versicherungsinformationen

30. August 2007

Leichte Fahrlässigkeit

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Elisabeth @ 09:57

Wer bei seinem Handeln die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, beispielsweise im Straßenverkehr, handelt leicht fahrlässig. Dies ist darin begründet, dass er das Verhalten eines gewissenhaften Durchschnittsmenschen vermissen lässt. Bei einer leichten Fahrlässigkeit ist der Verschulder nicht in der Pflicht, einen Schadensersatz zu leisten. Die leichte Fahrlässigkeit gibt es, da Menschen nicht immer fehlerfrei arbeiten können und ihnen kleine Missgeschicke im Alltag passieren.

29. August 2007

Krankenfahrstühle

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Elisabeth @ 09:53

Im Rahmen einer Privaten Haftpflichtversicherung sind Krankenfahrstühle, deren Höchstgeschwindigkeit 6km/h nicht übersteigt mitversichert. Eine Versicherungspflicht besteht nur für Krankenfahrstühle die schneller als 6 km/h fahren. Hierbei muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

28. August 2007

Hausangestellte/Haushaltshilfe

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Elisabeth @ 09:56

Eine angemeldete Haushaltshilfe ist durch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge des „Arbeitgebers“ zwar unfallversichert, jedoch nicht gegen von ihr verursachte Sachschäden im Haushalt. Die private Haftpflichtversicherung kommt für derartige Schäden nicht auf, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Minijobs verursacht wurden. Die Haushaltshilfe müsste eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, um einen entsprechenden Versicherungsschutz genießen zu können. Jedoch bietet nicht jede Versicherungsgesellschaft diesen Schutz speziell für Haushaltshilfen an.

27. August 2007

Haftung des Mieters für Schäden durch Gäste

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Elisabeth @ 11:43

Der Mieter einer Mietsache haftet grundsätzlich für Schäden an der Mietsache, die Verwandte, Gäste, Besucher oder vom Mieter beauftragte Handwerker verursacht wurden. Jeder der vom Mieter veranlasst wurde, mit der Mietsache in Berührung zu kommen gilt als Erfüllungsgehilfen des Mieters, sodass ein Verschulden den Mieter trifft.

23. August 2007

Haftung

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Elisabeth @ 10:01

Im deutschen Zivilrecht wird unter Haftung das Unterworfensein unter den Vollstreckungszugriff anderer, also unter staatliche Gewalt, verstanden. Die Bedeutung dieses Begriffes ist bis heute in Begriffen wie „Verhaftung“ oder „Haftbefehl“ erhalten geblieben. Die Basis für Haftungsansprüche stellt das Bürgerliche Gesetzbuch im § 823 Absatz 1 dar. Hier heißt es „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Jedoch gibt es hierbei Ausnahmen. So können Kinder unter sieben Jahren aufgrund ihrer Deliktunfähigkeit nicht haftbar gemacht werden und Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 18 Jahren können nur dann haftbar gemacht werden, wenn die zur Tat erforderliche Einsicht vorhanden war und sie die Folgen ihres Handelns abschätzen konnten. Weitere Einschränkungen bestehen für Geisteskranke und Menschen in einem bewusstlosen Zustand.

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