Die Private Krankenversicherung verwendet die Alterungsrückstellung zur Finanzierung der wachsenden Krankheitskosten im Alter. Denn im Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen und diese sind natürlich auch mit höheren Kosten verbunden. Um die Beiträge aber auch im Alter stabil zu halten, wird ein Teil der Beiträge welche in jungen Jahren gezahlt werden zurückgelegt. Diese Rückstellungen werden jeden Versicherten ganz individuell gutgeschrieben. Umso größer die Alterungsrückstellung der jeweiligen Versicherungsgesellschaften ist, umso stabiler ist für die Versicherten die Beitragskalkulation im zunehmenden Alter. Mehrere Quellen sind notwendig für die Bildung der Altersrücklagen. Die Altersrücklagen der Privaten Krankenversicherung werden aus den verdienten Bruttobeiträgen, aus dem Rechnungszins, aus dem Beitrag §12 a VAG und aus Limitierungsmitteln gebildet. Eine solche Art von Rücklage wird nur von der Privaten Krankenkasse gebildet. Denn diese arbeitet nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren und bildet somit schon heute eine systematische Vorsorge fürs Alter. Allerdings ist die Alterungsrückstellung kein individuelles Guthaben.
23. Oktober 2007
22. Oktober 2007
Alternative Heilmethoden
In der Privaten Krankenversicherung werden nach Abschaffen der Wissenschaftlichkeitsklausel, auch Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Arzneimittel die nicht als Schulmedizin gelten, aber von dieser anerkannt sind, erstattet. So werden auch bewährte alternative Medikamente sowie Heilmethoden, welche gleich der Schulmedizin, erfolgsversprechend sind, von der Privaten Krankenversicherung gefördert. Um Einsicht in die Auflistungen der Therapien und Methoden der Behandlungen nehmen zu können, gibt es von den privaten Krankenversicherern speziell zusammengestellte Kataloge. Die erforderlichen und entsprechenden Leistungen erhält der Versicherungsnehmer unter der Voraussetzung, dass die Durchführung der Behandlung durch einen ansässigen Arzt oder Heilpraktiker erfolgt und das notwendige Behandlungsmaß nicht überschritten wird
17. Oktober 2007
Allgemeine Wartezeit
Die Allgemeine Wartezeit ist in der Privaten Krankenversicherung ein vertraglich vereinbarter oder auch gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum. Dieser Zeitraum erstreckt sich zwischen technischem Beginn und materiellen Beginn der Versicherung. Während dieser allgemeinen Wartezeit, welche in der Regel drei Monate beträgt, besteht in der Regel keine Leistungspflicht. Die Leistungspflicht für die Versicherungsfälle die während dieser Zeit auftreten, wird erst danach erfüllt. Die allgemeine Wartezeit entfällt im Fall eines Unfalles, allerdings nur für die Folgen des Unfalls und bei der Nachversicherung von Ehegatten. Besondere Wartezeiten von 8 Monaten treten in Kraft bei Entbindungen, Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Psychotherapie. Neugeborene und adoptierte Kinder können ohne Wartezeit nachversichert werden. Sind bei einem Übertritt aus der gesetzlichen Versicherung die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, so kann die Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet werden. Mit dem technischen Beginn der Versicherung beginnen die Wartezeiten, können aber bei Vorlage eines ärztlichen Attests erlassen werden
16. Oktober 2007
Akupunktur
Die Akupunktur ist ein Bestandteil der traditionellen chinesischen Medizin. Die Krankheit wird in der Störung des menschlichen Energieflusses angesehen. Dieser Energiefluss innerhalb des Organismus soll durch das Stechen von Nadeln, die Akupunktur, beruhigt oder auch wiederhergestellt werden. Auch von der Schulmedizin wird die Akupunktur als Heilmethode teilweise anerkannt. So ist es möglich dass diese Therapie im Umfang des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker oder der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden kann. Die Leistungsfragen sollten aber im Vorfeld zur Sicherheit mit dem Versicherungsgeber abgesprochen werden.
15. Oktober 2007
Aktuar
Ein Verantwortlicher welcher versicherungstechnische Angelegenheiten zu prüfen hat, wird als Aktuar bezeichnet. Ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und eine gewisse Berufserfahrung werden dabei vorausgesetzt. Ein solcher Aktuar achtet auf die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge. Nach dem neuen Versicherungsrecht müssen Lebensversicherer genau wie Krankenversicherer einen verantwortlichen Aktuar einsetzen.