Das Haushaltsbegleitgesetz von 1984 hat auf die Gesetzliche sowie Private Krankenversicherung verschiedene Auswirkungen.
So führte das Gesetz in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu einer erhöhten Beitragspflicht von Einmalzahlungen. Hierunter fällt zum Beispiel das Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld. Bei dem Krankengeld gab es von den Krankenkassen eine Kürzung von 13,7%. Von diesem Betrag werden als Arbeitnehmerbeitrag 9,6% zur gesetzlichen Rentenversicherung, 3,25% zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und 0,85%zur sozialen Pflegeversicherung abgeführt. Ein Beitragszuschlag von 0,25% wurde am 1. Januar 2005 für Kinderlose eingeführt, dadurch erhöht sich der Arbeitnehmeranteil für Kinderlose auf 1,1%. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind alle Personen, welche das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind. Von der Krankenkasse werden die Beiträge in gleicher Höhe überwiesen. Bei der Rentenversicherung werden die zurückgelegten Zeiten wie Anrechnungszeiten gewertet, trotz der Zahlung während der Zeit des Krankengeldbezuges.
Trotz des Haushaltbegleitgesetzes 1984 bleibt in der Privaten Krankenversicherung im Krankheitsfall das Tagegeld für versicherte Arbeitnehmer ungekürzt. Allerdings sollte beim Rentenversicherungsträger erfragt werden, ob sich eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf der sechswöchigen Lohn- oder Gehaltsfortzahlung lohnt. Von dem Privaten Krankenversicherung Verband werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Umlageverfahren in voller Höhe während der Dauer der Tagegeldzahlung übernommen.
20. November 2007
Haushaltsbegleitgesetz 1984
19. November 2007
Gebührenordnung
Für alle Leistungen der Ärzte bei der Behandlung von Patienten, die Ihre Arztrechnung selber bezahlen (Privatpatienten) ist die Gebührenordnung die Grundlage für die Abrechnung. Der Arzt darf nur für solche Leistungen auch eine Vergütung berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung auch erforderlich sind. Zusätzliche Leistungen dürfen nur dann berechnet werden, wenn sie auf den Wunsch des Zahlungspflichtigen erbracht werden (§1 Abs. 2 GOÄ).Die Punktzahlen und Punktgebühren sowie die Schwierigkeit, der Zeitaufwand und die Umstände bei der Ausführung der Leistung, sind ausschlaggebend für die Höhe der Gebühren. In der Regel sind die in der GOÄ aufgeführten Bemessungsgrundlagen entscheidend für ein angesessenes Honorar. In der privaten Krankenversicherung sind folgende Gebührenordnungen maßgebend.
- die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
- das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
- und die diverse Gebührenordnung für Hebammen
In der gesetzlichen Krankenkasse darf nur in der normalen Höhe der jeweiligen Gebührenordnung abgerechnet werden, in der privaten Krankenversicherung ist die Berechnung je nach Tarif auch darüber hinaus möglich.
14. November 2007
Fahrtkosten
Die Kosten für Fahrten im Krankenwagen und im Notfall- Rettungsdienst werden von der privaten Krankenkasse im tariflich vereinbarten Umfang gezahlt. In der Regel erfolgen die Fahrten zum oder vom nächstgelegenen Krankenhaus, meist bis zu 100 km, ohne Selbstbeteiligung. Auch bei einer medizinisch, notwendigen Krankenfahrt zum nächsten Arzt ist keine Zuzahlung notwendig. Bei einigen Versicherungsgesellschaften werden auch tarifliche Leistungen erbracht, wenn ein ärztlich angeordneter und medizinisch notwendiger Rücktransport aus dem Ausland notwendig ist. Hier darf es sich allerdings nicht um zusätzliche Kosten, wie zum Beispiel eine Umbuchung vom normalen Rückflug handeln.
13. November 2007
Welche Voraussetzungen sind für eine Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung erforderlich?
Längst nicht alle Arbeitnehmer sind ausreichend darüber informiert, welche Voraussetzungen gelten, um sich privat versichern zu lassen.
Jeder, dessen Bruttomonatseinkommen die Pflichtversicherungsgrenze von 3.975 Euro überschreitet, hat die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Deckungsrückstellung
Die Aktualität der Deckungsrückstellung liegt zum großen Teil in den Versicherungsbereichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer erwirbt sich durch die regelmäßige Zahlung seiner Beiträge den Versicherungsschutz und den daraus eventuellen Anspruch auf die jeweilige Versicherungsleistung. Vom Versicherungsgeber wird die Versicherungsleistung über die gesamte Vertragslaufzeit garantiert. Und damit diese vom Versicherungsunternehmen garantierten Leistungen auch erbracht werden können, werden die so genannten Deckungsrücklagen verzinslich angelegt. Der § 65 VAG und § 79 VAG sind Grundlage für diese Prämienreserve. Festgelegt wird Der Gesetzgeber hat hierfür strenge Vorschriften den Versicherungsunternehmen vorgegeben. Den sich daraus ergebenden Kapitalbetrag und dessen Verzinsung im Geschäftsplan des Unternehmens werden vom Versicherer festgelegt. Die Deckungsrückstellungen sind ein Schutz für die Versicherungsnehmer. Geht das Versicherungsunternehmen in den Konkurs, so hat der Versicherte Anspruch auf eine Prämienreserveerstattung (§ 77 VAG und §§173-177 VAG) Vom Versicherungsgeber werden die nicht für die Risikodeckung von Sterbefall Leistungen benötigte Beitragsanteile, als Deckungsrückstellung zurückgelegt