Mit Wahlleistungen werden die über den Krankenhausleistungen liegenden zusätzlichen Leistungen bezeichnet. Bei den Wahlleistungen wird zwischen den ärztlichen und den nicht ärztlichen Wahlleistungen unterschieden. So gehören zum Beispiel Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhaus über einen höheren Unterkunftskomfort in einem Ein- bzw. Zweibettzimmer wie auch die Bereitstellung eines Fernsehgerätes oder ein Auswahlmenü zu den nichtärztlichen Wahlleistungen und die privatärztliche Behandlung durch den Chefarzt gehört zu den ärztlichen Wahlleistungen. Wahlleistungen sind somit nicht im allgemeinen Pflegesatz enthalten. Die Privaten Krankenversicherungen bieten entsprechende Tarife an um den Erhalt solcher Wahlleistungen im Krankheitsfall abzusichern, dies geschieht entweder in der Vollkrankenversicherung oder als Zusatzversicherung zur Gesetzlichen Versicherung.
12. Dezember 2007
11. Dezember 2007
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Die Allgemeininteressen der privaten Krankenversicherung und seiner Mitgliedsunternehmen im nationalen sowie europäischen Umfeld werden von dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. vertreten und gefördert. Dafür bringt der Verein die Position der Privaten Krankenversicherung in sozialpolitische Entscheidungen durch fachliche Stellungnahmen und Teilnahme an Anhörungen im nationalen und europäischen Gesetzgebungsverfahren ein. Der Verband hat 48 ordentliche Mitglieder, weiterhin stellen zwei verbundene Unternehmen verbundene Einrichtungen dar.
10. Dezember 2007
Tagegeld
Mit dem Tagegeld bzw. dem Krankentagegeld wird ein Verdienstausfall, welcher auf Grund krankheits- oder unfallbedingter Arbeitunfähigkeit eintritt, abgesichert. Somit ist die Krankentagegeldversicherung eine Verdienstausfallversicherung. Bis zu einer Höhe von 100% ihres Nettoeinkommens können Arbeitnehmer ein Tagegeld, für die Zeit nach Ende der Gehaltsfortzahlung versichern. Über eine Zusatzversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung können pflichtversicherte Arbeitnehmer zusätzlich 15 Euro für die Beitragszahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung absichern.
6. Dezember 2007
Sammelinkassoverträge
Zieht der Arbeitgeber die Beiträge der Mitarbeiter, welche bei ein und demselben Versicherungsunternehmen versichert sind ein und führt diese geschlossen ab, so spricht man von Sammelinkassoverträgen. Die Beiträge von den Bezügen werden in der Regel einbehalten, ähnlich dem Einzugsverfahren der Sozialversicherung. Für einen Sammelinkassovertrag müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Arbeitgeber muss der Vertragspartner sein
- in einer Firma müssen mindestens 50 Verträge vorliegen
- jede einzelne Person ist Versicherungsnehmer
- der Gesamtbeitrag wird vom Unternehmen in einer Summe überwiesen oder auf Abruf
bereitgestellt
Für Sammelinkassoverträge wird in der Regel ein Beitragsnachlass eingeräumt. Ebenfalls versichern lassen können sich die Mitglieder der Geschäftsleitung.
5. Dezember 2007
Rehabilitation
Für die Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich die Rentenversicherungsträger zuständig, da diese Maßnahmen der Wiederherstellung des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes dienen. Die Leistungen werden von den Rentenversicherungsträgern übernommen, während die gesetzlichen Krankassen hier überwiegend die Aufgabe der Verwaltung übernimmt. Da eine Anschlussheilbehandlung eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme darstellt, muss sie sich direkt an die Behandlung im Krankenhaus anschließen. Die privaten Krankenversicherungen stellen für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen grundsätzlich Leistungen zur Verfügung, wenn es sich bei der Anschlussheilbehandlung nicht um Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Da die Anschlussheilbehandlungen in der Regel in so genannten „gemischten Krankenanstalten“ stattfinden, so ist zu beachten dass für die auf keinen Fall eine Leistungspflicht besteht. So ist vom Versicherungsgeber eine schriftliche Leistungszusage vor dem Aufenthalt in einer gemischten Krankenanstalt einzuholen. Sonst besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.