In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung richtet sich der Versicherungsschutz für Kfz-Anhänger nach der sog. „Benzinklausel“. Hierbei gilt für die Private Haftpflichtversicherung, dass ausdrücklich nur der Gebrauch von Kraftfahrzeugen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Einem Anhänger fehlt jedoch die Motorisierung, sodass er nicht zu den Kraftfahrzeugen zählt und somit grundsätzlich unter den Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung fällt. Ist der Anhänger jedoch an ein Kfz angehängt, besteht der Versicherungsschutz über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Fahrzeuges. Bei einer gewerblichen Haftpflichtversicherung sind Kfz-Anhänger ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung wird jedoch in der Praxis durch eine besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz für Anhänger angeboten. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Anhänger nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. Der Halter eines Anhänger haftet seit dem 1. August 2002 auch aus der Betriebsgefahr wie bei einem Kfz. Bisher war der Anhänger im Zugbetrieb immer über die Kfz-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs versichert. Nun steht die Kfz-Versicherung des Anhängers gesamtschuldnerisch für Schäden Dritter ein, wenn der Anhänger der Unfallverursacher ist. Dies bedeutet, dass der Geschädigte die Wahl hat, ob er die Versicherung des Zufahrzeugs, des Anhängers oder gar beide zusammen in Anspruch nehmen möchte.
14. Juni 2007
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