Versicherungsinformationen

18. Juni 2007

Bedingte Deliktfähigkeit

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Torsten Maue @ 05:07

Nach dem Privatrecht ist eine Person deliktfähig, die für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden einen Ersatz leisten muss. Bedingt deliktfähig sind Personen zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr. Im Einzelnen bedeutet dies, wer das siebte jedoch noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist nicht verantwortlich für Schäden, die er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt. Dies hat allerdings nur dann Gültigkeit, wenn die Verletzungen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind ebenso für entstandene Schäden, die anderen Personen zugefügt wurden, nicht verantwortlich, solange der Schädiger bei der Begehung der schädigenden Handlung die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit nicht hatte. Gleiches gilt auch für Taubstumme, wobei hier im Einzelfall die Frage nach der erforderlichen Einsicht geprüft wird. Diese Regelung ist jedoch veraltet und wurde zum 1. August 2002 ganz abgeschafft.

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