Versicherungsinformationen

18. Dezember 2007

Versicherungsantrag

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Elisabeth @ 10:03

Der Versicherungsnehmer stellt meist auf Vordrucken des Versicherers einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages. Um die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages zu wahren, muss dieser Antrag vom Versicherungsgeber innerhalb der Antragsbindefrist angenommen werden. Eine vorläufige Deckung kann für den Zeitraum zischen Antragstellung und Wirksamkeit des Versicherungsvertrages gewährt werden. Auch Antragskarten und Coupons gelten als Versicherungsanträge. Um durch Rückfragen eintretenden Zeitverzögerungen zu verhindern, müssen Versicherungsanträge komplett ausgefüllt werden und ohne Zusätze an die Direktion gesandt werden. Für Hinweise ist ein gesondertes Blatt zu verwenden. Vom Versicherungsnehmer sind alle Tatsachen wahrheitsgemäß anzugeben. Geschieht das nicht so hat der Versicherungsgeber die Möglichkeit den Vertrag rückwirkend, das heißt ab Vertragsabschluss aufzuheben. Der Versicherungsvertrag muss weiterhin:
für beide Parteien gut lesbar sein
übersichtlich gestaltet sein
folgende Punkte enthalten: technischer Versicherungsbeginn, voraussichtliche Dauer des Vertrages, Tarife, Beitragshöhe pro Tarif, Bezugsnahme auf geltende AVB, Wissenserklärung, Nachmeldeverpflichtung über bestehende, beantragte oder frühere Krankenversicherung, Belehrung darüber, dass der Vermittler keine verbindlichen Erklärungen geben darf, Entbindung von der Schweigepflicht, Datenschutzerklärung, Unterschrift aller Volljährigen, die mitversichert werden sollen (bei Minderjährigen ist immer die Unterschrift eines Erwachsenen gesetzlichen Vertreters einzuholen, obwohl diese nicht immer wirksam ist)

6. Dezember 2007

Sammelinkassoverträge

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Elisabeth @ 09:51

Zieht der Arbeitgeber die Beiträge der Mitarbeiter, welche bei ein und demselben Versicherungsunternehmen versichert sind ein und führt diese geschlossen ab, so spricht man von Sammelinkassoverträgen. Die Beiträge von den Bezügen werden in der Regel einbehalten, ähnlich dem Einzugsverfahren der Sozialversicherung. Für einen Sammelinkassovertrag müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Arbeitgeber muss der Vertragspartner sein
- in einer Firma müssen mindestens 50 Verträge vorliegen
- jede einzelne Person ist Versicherungsnehmer
- der Gesamtbeitrag wird vom Unternehmen in einer Summe überwiesen oder auf Abruf
bereitgestellt
Für Sammelinkassoverträge wird in der Regel ein Beitragsnachlass eingeräumt. Ebenfalls versichern lassen können sich die Mitglieder der Geschäftsleitung.

22. November 2007

Landwirte

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Elisabeth @ 10:13

Grundsätzlich besteht für Landwirte(Land-, Forst-, und Teichwirtschaftler, Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbauern, Fischer) trotz Selbstständigkeit, Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Hier sind die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eingerichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen die jeweiligen Versicherungsträger. So sind auch die mitarbeitenden Familienmitglieder pflichtversichert. Genau wie bei anderen Personengruppen besteht auch für Landwirte die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Das bedeutet hat der landwirtschaftliche Betrieb einen Wirtschaftswert von mehr als 30.000 Euro so kann der Landwirt eine Befreiung beantragen. Auf solch einen Antrag hin, kann sich in der Regel auch jeder Altenteiler von der Versicherungspflicht befreien lassen. An den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse orientieren sich die Leistungen der Krankenversicherung für Landwirte. So wird folgendes gewährt: Leistungen zur Förderung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten, Leistungen welche die Früherkennung von Krankheiten beinhaltet, Krankenbehandlung, Mutterschaftshilfe, Krankengeld, Familienhilfe, Betriebshilfe anstelle von Krankengeld, Haushaltshilfe und Sterbegeld.

21. November 2007

Kapitaldeckungsverfahren

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Elisabeth @ 12:56

Das Kapitaldeckungsverfahren ist eine Finanzierungsform der Assekuranz. Mit dem Kapitaldeckungsverfahren wird in der Privaten Krankenversicherung der Beitrag kalkuliert, denn es ist eine Möglichkeit für die Finanzierung von Sozialleistungen. Für jeden Versicherungsnehmer werden beim Kapitaldeckungsverfahren die späteren fälligen Leistungen vom jeweiligen Versicherungsunternehmen durch die Bildung von Rücklagen angespart. Die Rücklagen entstehen aus den Beiträgen der Versicherten und die darauf anfallenden Zinsen. Somit bringt jede Generation die Mittel für den Versicherungsschutz selbst auf. Durch ein entsprechendes Deckungskapital werden die laufenden sowie die zukünftigen Ansprüche gesichert. Durch das Kapitaldeckungsverfahren wird die Individualversicherung gegenüber demographischen Einflüssen unempfindlich.

13. November 2007

Deckungsrückstellung

Abgelegt unter: Privathaftpflichtversicherung — Elisabeth @ 10:20

Die Aktualität der Deckungsrückstellung liegt zum großen Teil in den Versicherungsbereichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer erwirbt sich durch die regelmäßige Zahlung seiner Beiträge den Versicherungsschutz und den daraus eventuellen Anspruch auf die jeweilige Versicherungsleistung. Vom Versicherungsgeber wird die Versicherungsleistung über die gesamte Vertragslaufzeit garantiert. Und damit diese vom Versicherungsunternehmen garantierten Leistungen auch erbracht werden können, werden die so genannten Deckungsrücklagen verzinslich angelegt. Der § 65 VAG und § 79 VAG sind Grundlage für diese Prämienreserve. Festgelegt wird Der Gesetzgeber hat hierfür strenge Vorschriften den Versicherungsunternehmen vorgegeben. Den sich daraus ergebenden Kapitalbetrag und dessen Verzinsung im Geschäftsplan des Unternehmens werden vom Versicherer festgelegt. Die Deckungsrückstellungen sind ein Schutz für die Versicherungsnehmer. Geht das Versicherungsunternehmen in den Konkurs, so hat der Versicherte Anspruch auf eine Prämienreserveerstattung (§ 77 VAG und §§173-177 VAG) Vom Versicherungsgeber werden die nicht für die Risikodeckung von Sterbefall Leistungen benötigte Beitragsanteile, als Deckungsrückstellung zurückgelegt

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