Versicherungsinformationen

20. Mai 2007

Rechtsmittel

Abgelegt unter: Rechtschutzversicherung — Torsten Maue @ 09:29

Unter einem Rechtsmittel ist die Anfechtung einer staatlichen Entscheidung, wie z.B. ein Urteil, zu verstehen. Es hat die Aufhebung oder die Abänderung der Entscheidung zum Ziel. Somit ist ein Rechtsmittel ein besonderer Rechtsbehelf, der durch den Suspensiveffekt und Devolutiveffekt gekennzeichnet ist. Durch den Suspensiveffekt wird eine Entscheidung nicht wirksam, bis über das Rechtsmittel abschließend entschieden wurde. Beim Devolutionseffekt wird die Streitsache vor einem höheren Gericht, wie z.B. dem Landgericht statt dem Amtsgericht, entschieden. Das Rechtsmittel hindert den Eintritt der Rechtskraft, daher ist die Einlegung nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich. Wird schuldlos versäumt diese Frist einzuhalten, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, d.h. die Frist wird als noch nicht abgelaufen behandelt. Zu den Rechtsmitteln gehören im Zivilprozess die Beschwerde, die Berufung und die Revision sowie der Einspruch und der Widerspruch. Ein nächsthöheres Gericht prüft jeweils den Sachverhalt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Abgelegt unter: Rechtschutzversicherung — Torsten Maue @ 09:28

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist die Belehrung eines Verwaltungsaktes oder einer Gerichtsentscheidung über die Möglichkeiten, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anfechten zu können. In Verwaltungsverfahren ist die Rechtsbehelfsbelehrung als Bestandteil einer förmlichen Verwaltungsentscheidung zwingend vorgeschrieben. Gesetzlich geregelt ist die Rechtsbehelfsbelehrung in der Verwaltungsgerichtsordnung. Dieser Verordnung entsprechend enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung die Bezeichnung als solche, die Behörde bzw. das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist und die Frist, in der das Rechtsmittel eingelegt und ggf. begründet werden muss. Des weiteren sind eventuell einzuhaltende Formvorschriften bei der Einlegung und Begründung, wie die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt, in der Verwaltungsgerichtsordnung festgehalten. Wurde die Rechtsbehelfsbelehrung nicht abgegeben oder fehlt die Angabe der Frist zur Anfechtung, beginnt die Anfechtungsfrist nicht zu laufen. Jedoch gilt dann im manchen Fällen eine gesetzliche Höchstfrist für die Anfechtung, die in Deutschland bei Verwaltungsakten ein Jahr beträgt. Kann der Bescheid nicht mehr angefochten werden, da er von der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde erlassen wurde, muss in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen werden, dass gegen den Bescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof eingereicht werden kann.

18. Mai 2007

Ordnungswidrigkeit

Abgelegt unter: Rechtschutzversicherung — Torsten Maue @ 09:41

Unter die Ordnungswidrigkeiten fallen nach dem deutschen Recht Rechtsverstoße die jedoch keinen kriminellen Charakter besitzen. Sie können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die gesetzliche Grundlage für Ordnungswidrigkeiten stellt das „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ dar. In ihm sind die Ordnungswidrigkeiteintatbestände, die Bußgelder und entsprechenden Verfahren geregelt. Neben Bußgeldern können bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung auch Fahrverbote von maximal drei Monaten verhängt werden. Die moderne Gesetzgebung sieht bei leichten Rechtsverstößen vor, nur mit Bußgeldern zu reagieren und nicht mit dem Mittel der Strafe. Besondere Gültigkeit hat dies für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen, wie z.B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung. Aber auch bei Fällen des Ungehorsames gegenüber Verwaltungsbehörden, wie z.B. die Verletzung einer Frist, fallen unter die Ordnungswidrigkeiten. Rein rechtlich gesehen gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht in Deutschland zum Strafrecht. Jedoch fehlt einer Ordnungswidrigkeit der kriminelle Hintergrund. So soll mit einer Ordnungswidrigkeiteinstrafe der Betroffene auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht werden.

Nichtigkeit

Abgelegt unter: Rechtschutzversicherung — Torsten Maue @ 09:40

In den Rechtswissenschaften wird eine rechtliche Handlung, wie ein Vertrag, eine Kündigung, eine Genehmigung, ein Gesetz, eine Satzung etc. als nichtig bezeichnet, wenn die Handlungen nicht wirksam sind und somit keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Hierbei weist ein Rechtsgeschäft so schwere Mängel auf, dass die nach seinem Inhalt bezweckten Rechtwirkungen von Anfang an nicht bestehen. Die Gründe die zu einer Nichtigkeit führen können sind sehr vielfältig. So kann es sich ergeben, dass die betroffenen Handlung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder das gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wie z.B. ein nicht notariell beurkundeter Kauf eines Grundstückes. Zudem kann die Wirksamkeit durch eine rechtsgestaltende Erklärung oder Entscheidung beseitigt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn gegen eine Bestellung wegen Irrtum die Anfechtung erklärt wird. Nichtig sind auch Rechtsgeschäfte die mit geschäftsunfähigen Personen abgeschlossen wurden und solche Geschäfte die zum Schein oder als Scherz abgeschlossen werden. Auch Rechtsgeschäfte die gegen die guten Sitten verstoßen sind nichtig.

Leistungen Rechtsschutzversicherung

Abgelegt unter: Rechtschutzversicherung — Torsten Maue @ 08:50

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Anwaltskosten bei der freien Wahl eines Rechtsanwaltes, wobei zu beachten ist, dass nur die gesetzliche Vergütung gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgedeckt ist. Im Inland werden bei Zivilprozessen die Kosten für einen Korrespondenzanwalt übernommen, wenn der Prozess in über 100km Entfernung vom Wohnort des Versicherungsnehmers geführt wird. Des Weiteren werden Zeugengelder, Gerichtskosten für Prozesse, Kosten für Sachverständige, Gutachterkosten und Kosten der Gegenseite (beim Verlieren des Prozesses) durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Im Bereich des Steuer-Rechtsschutzes werden Anwalts- und Steuerberatungskosten übernommen und bei Strafverfahren im Ausland übernimmt die Rechtsschutzversicherung neben evtl. Kautionen auch die Reisekosten zum ausländischen Gericht, wenn das persönliche Erscheinen des Versicherungsnehmers vom Gericht angeordnet wird. Im Allgemeinen sind folgende Umstände bei einer Rechtsschutzversicherung nicht mitversichert: Kosten, die bei der alleinigen Wahrnehmung von rechtlichen Interessen anfallen sowie Kosten von vorsätzlich und rechtswidrig verursachten Rechtsstreitigkeiten, außer Ordnungswidrigkeiten, Kosten bei Streitigkeiten beim Umbau eines Hauses oder einer Wohnung, bei Angelegenheiten der Flurbereinigung oder Enteignung. Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Konkurs oder Vergleich sowie bei Erb- und Familienrechtsauseinandersetzungen und Patent- und Urheberrechtsverfahren sind ebenfalls nicht Gegenstand der Rechtsschutzversicherung. Außerdem dürfen grundsätzlich keine Geldstrafen bzw. Bußgelder aus einer Rechtsschutzversicherung beglichen werden.

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