Die Gefährdungshaftung ergibt sich aus der Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben. Erlaubte Gefahren sind hierbei z.B. der Betrieb einer gefährlichen Einrichtung oder aus dem Halten eines Hundes. Hierbei kommt es im Vergleich zur Haftpflicht nicht auf die Widerrechtlichkeit einer Schuldnerhandlung an und auch das Verschulden des Schädigers spielt keine Rolle. Der Schadensverursacher haftet bei der Gefährdungshaftung in einigen Fällen bereits aus der Gefahr heraus, z.B. Heizöltankbesitzer.
18. Juli 2007
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