Der Mieter einer Mietsache haftet grundsätzlich für Schäden an der Mietsache, die Verwandte, Gäste, Besucher oder vom Mieter beauftragte Handwerker verursacht wurden. Jeder der vom Mieter veranlasst wurde, mit der Mietsache in Berührung zu kommen gilt als Erfüllungsgehilfen des Mieters, sodass ein Verschulden den Mieter trifft.
27. August 2007
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