Im deutschen Zivilrecht wird unter Haftung das Unterworfensein unter den Vollstreckungszugriff anderer, also unter staatliche Gewalt, verstanden. Die Bedeutung dieses Begriffes ist bis heute in Begriffen wie „Verhaftung“ oder „Haftbefehl“ erhalten geblieben. Die Basis für Haftungsansprüche stellt das Bürgerliche Gesetzbuch im § 823 Absatz 1 dar. Hier heißt es „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Jedoch gibt es hierbei Ausnahmen. So können Kinder unter sieben Jahren aufgrund ihrer Deliktunfähigkeit nicht haftbar gemacht werden und Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 18 Jahren können nur dann haftbar gemacht werden, wenn die zur Tat erforderliche Einsicht vorhanden war und sie die Folgen ihres Handelns abschätzen konnten. Weitere Einschränkungen bestehen für Geisteskranke und Menschen in einem bewusstlosen Zustand.
23. August 2007
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