Wer bei seinem Handeln die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, beispielsweise im Straßenverkehr, handelt leicht fahrlässig. Dies ist darin begründet, dass er das Verhalten eines gewissenhaften Durchschnittsmenschen vermissen lässt. Bei einer leichten Fahrlässigkeit ist der Verschulder nicht in der Pflicht, einen Schadensersatz zu leisten. Die leichte Fahrlässigkeit gibt es, da Menschen nicht immer fehlerfrei arbeiten können und ihnen kleine Missgeschicke im Alltag passieren.
30. August 2007
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