Eine Anzeigepflicht seitens des Versicherungsnehmers besteht, wenn sich der Gesundheitszustand zwischen Antragstellung und Antragsannahme geändert hat. So müssen zum Beispiel die Änderung des Gebisszustandes oder auch eine Schwangerschaft in dieser Zeit, spätestens nach Erhalt des Versicherungsscheines, unbedingt nachgemeldet werden. Denn die Anzeigepflicht betrifft auch die Zeit zwischen der Antragstellung und der Antragsannahme.
27. November 2007
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