Zieht der Arbeitgeber die Beiträge der Mitarbeiter, welche bei ein und demselben Versicherungsunternehmen versichert sind ein und führt diese geschlossen ab, so spricht man von Sammelinkassoverträgen. Die Beiträge von den Bezügen werden in der Regel einbehalten, ähnlich dem Einzugsverfahren der Sozialversicherung. Für einen Sammelinkassovertrag müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Arbeitgeber muss der Vertragspartner sein
- in einer Firma müssen mindestens 50 Verträge vorliegen
- jede einzelne Person ist Versicherungsnehmer
- der Gesamtbeitrag wird vom Unternehmen in einer Summe überwiesen oder auf Abruf
bereitgestellt
Für Sammelinkassoverträge wird in der Regel ein Beitragsnachlass eingeräumt. Ebenfalls versichern lassen können sich die Mitglieder der Geschäftsleitung.
6. Dezember 2007
Sammelinkassoverträge
5. Dezember 2007
Rehabilitation
Für die Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich die Rentenversicherungsträger zuständig, da diese Maßnahmen der Wiederherstellung des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes dienen. Die Leistungen werden von den Rentenversicherungsträgern übernommen, während die gesetzlichen Krankassen hier überwiegend die Aufgabe der Verwaltung übernimmt. Da eine Anschlussheilbehandlung eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme darstellt, muss sie sich direkt an die Behandlung im Krankenhaus anschließen. Die privaten Krankenversicherungen stellen für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen grundsätzlich Leistungen zur Verfügung, wenn es sich bei der Anschlussheilbehandlung nicht um Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Da die Anschlussheilbehandlungen in der Regel in so genannten „gemischten Krankenanstalten“ stattfinden, so ist zu beachten dass für die auf keinen Fall eine Leistungspflicht besteht. So ist vom Versicherungsgeber eine schriftliche Leistungszusage vor dem Aufenthalt in einer gemischten Krankenanstalt einzuholen. Sonst besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.
4. Dezember 2007
Pflegebedürftigkeit
In den Musterbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung von 1996 und im Gesetzestext ist der Begriff Pflegebedürftigkeit genau definiert. So liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge von einer Krankheit die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höheren Maß nicht mehr selbst ausführen kann. Die Leistungen von der Krankenkasse werden vom Pflegebedürftigen selbst beantragt. Die Pflegestufe sowie die Pflegebedürftigkeit werden vom beauftragten Arzt festgelegt. Die Pflegesätze, welche die Pflegeversicherung zahlt richten sich nach dem ärztlich erstellten Attest. Je nach Bedürftigkeit wird in drei Pflegestufen unterschieden.
Nach dem Gesetz wird die Pflegebedürftigkeit in drei Stufen eingeteilt, die jeweilige Pflegestufe wird anhand von einen Punktesystem ermittelt. Das bedeutet, dass für den Hilfebedarf bei bestimmten Tätigkeiten des täglichen Lebens Punkte vergeben werden. Man unterscheidet in:
Pflegestufe I; erhebliche Pflegebedürftige, der Versicherte benötigt wenigsten einmal am Tag Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen
Pflegestufe II; Schwerpflegebedürftige, der Versicherte benötigt mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten pflegerische Hilfe.
Pflegestufe III; Schwerstpflegebedürftige, der Versicherte benötigt rund um die Uhr, auch nachts, pflegerische Hilfe.
30. November 2007
Das Versicherungsdarlehen
Vielen Kreditinteressanten ist es nicht bekannt aber Ihre Baufinanzierung können Sie auch bei einer Versicherungsgesellschaft aufnehmen. Allgemein wird das als Tilgungsaussetzungsdarlehen bezeichnet. Dabei handelt es sich um ein Darlehen von einer Lebensversicherungsgesellschaft. Besondere Eigenschaft hierbei ist, das Darlehen während der Laufzeit nicht mit einer generellen laufenden Tilgung zurückgezahlt wird. Der Betrag der Tilgung wird stattdessen in einer kapitalbildenden Versicherung angespart. Oft wird hierzu eine Kapitallebensversicherung, Rentenversicherung oder auch eine Britische Renten- oder Lebensversicherung genutzt. Letztere Versicherungen bieten oft höhere Renditechancen und erreichen somit schneller das nötige Deckungskapital.
27. November 2007
Nachmeldepflicht
Eine Anzeigepflicht seitens des Versicherungsnehmers besteht, wenn sich der Gesundheitszustand zwischen Antragstellung und Antragsannahme geändert hat. So müssen zum Beispiel die Änderung des Gebisszustandes oder auch eine Schwangerschaft in dieser Zeit, spätestens nach Erhalt des Versicherungsscheines, unbedingt nachgemeldet werden. Denn die Anzeigepflicht betrifft auch die Zeit zwischen der Antragstellung und der Antragsannahme.